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§ 1 Tätigkeitsgebiet, Ort der Tätigkeit, Ortswechsel, Zuweisung anderer Tätigkeiten
1. Der Mitarbeiter wird als Zeitungszusteller eingestellt. Zu seinen Aufgaben und Pflichten zählen (siehe
Tätigkeitbeschreibung).
2. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Anordnungen des Arbeitgebers andere – seine
Fähigkeiten und seiner Aus- und Fortbildung entsprechende- gleichwertige und zumutbare
Tätigkeiten außerhalb seines Aufgabenbereiches zu verrichten. Die Zuweisung anderer
gleichwertiger oder geringwertiger Tätigkeiten hat keinen Einfluss auf die vereinbarte
Vergütung.
3. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig
auszuführen und hierbei bestehende Arbeitsrichtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers
oder dessen Vertreter Folge zu leisten.
4. Der Mitarbeiter übt seine Tätigkeit im Rhein-Main-Gebiet aus. Der Arbeitgeber behält
sich vor, den Mitarbeiter – im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen- auch an einem anderen
Ort einzusetzen.
§ 2 Arbeitszeit
1. Der Mitarbeiter erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Die
Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt gemäß Einsatzplan.
2. Die Bestimmung des Arbeitseinsatzes kann telefonisch, mündlich oder in anderer
geeigneter Weise erfolgen. Die Lage der Arbeitszeit sowie der Pausen wird von dem
Arbeitgeber bestimmt.
3. Für versicherungspflichtige Festangestellte mit einem monatlichen Festlohn/Gehalt
beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden in der Woche. Für
geringfügig Beschäftigte (Minijob) mit einem monatlichen Festlohn/Gehalt beträgt die
wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 11,5 Stunden in der Woche.
4. Der Einsatz des Mitarbeiters erfolgt nach den betrieblichen Erfordernissen und wird
vom Arbeitgeber bis Freitag der laufenden Woche für die kommende Woche festgelegt.
Erfolgt keine neue Einteilung, gilt der letzte Wochenplan bis auf weiteres. In Ausnahmefällen
ist ein Einsatzabruf innerhalb von 3 Stunden möglich. Der Arbeitgeber bestimmt auch den
Beginn und das Ende der Arbeitszeit an den einzelnen Tagen.
§ 3 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Kündigung, Freistellung von der
Arbeitspflicht und Vorfälligkeiten
1. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis
zum {{ worker.lastDay ? worker.lastDay | date('d.m.Y') : 'UNBEFRISTET' }}
. Es beginnt am {{ worker.firstDay ? worker.firstDay | date('d.m.Y') : '00.00.0000' }}. Die Dauer der Probezeit
beträgt 6 Monate. Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Vor Beginn des Arbeitsvertrages ist die ordentliche Kündigung
ausgeschlossen.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Nach einer Kündigung des Arbeitsvertrages, gleich durch welche Partei, ist der
Arbeitgeber jederzeit befugt, den Angestellten unter Fortzahlung des Gehaltes und unter
Anrechnung restlicher Urlaubsansprüche mit sofortiger Wirkung von seiner Verpflichtung zur
Arbeitsleistung für den Arbeitgeber freizustellen, wenn ein trifftiger Grund, insbesondere ein
grober Vertragsverstoß, der die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt (zum Beispiel
Geheimnisverrat, Konkurrenztätigkeit oder ähnliches) gegeben hat.
4. Im Zusammenhang mit einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird auf
folgendes hingewiesen: Arbeitnehmer sind seit dem 01. Juli 2003 verpflichtet, bereits bei
einem bestehenden Arbeitsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung eigenverantwortlich
nach einer weiteren Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs.5 Nr.2 SGB III). Weiterhin sind
Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes
eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (frühstens 3 Monate vor dessen Beendigung § 37b
SGB III) persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Bei einer verspäteten
Meldung mindert sich das Arbeitslosengeld je nach Umfang des Bemessungsentgeltes um
7,00 – 50,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung (§ 140 SGB III).
5. Sollte der Mitarbeiter bei Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber Beträge
aufgrund von Gehaltsvorschüssen oder ähnliche Vorauszahlungen schulden, werden
sämtliche Beträge sofort fällig und – unter Beachtung der Pfändungsgrenze – aufrechenbar.
Dem Mitarbeiter gewährte Darlehen gelten mit Ausspruch der Kündigung als ordentlich mit
einer Frist von einem Monat gekündigt. Entsprechendes gilt bei Ausspruch der Kündigung
durch den Mitarbeiter, es sei den es liegt eine von dem Arbeitgeber zu vertretenden
außerordentlich Kündigung vor.
§ 4 Vergütung
1. Der Mitarbeiter erhält einen Festgehalt in Höhe von {{ worker.lastWorkerDatum.fixedSalary | number_format }}
€ brutto.
2. Die Vergütung wird jeweils zwischen dem 19. und dem 25. des Folgemonats gezahlt.
Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass sein Gehalt auf eine Bank oder
Postbankkonto überwiesen wird.
3. Eventuelle Zahlungen von Gratifikationen, Boni, Prämien und ähnlichen
Sonderleistungen liegen im freien Ermessen des Arbeitgebers. Sie sind freiwillig und
begründen auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch des Mitarbeiters - weder
dem Grunde nach, weder der Höhe nach, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft.
Hierbei unbeachtlich ist, ob die Zahlungen ausdrücklich unter diesem Vorbehalt erfolgen
oder nicht.
4. Lohnabtretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers.
5. Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes wird nicht geleistet.
6. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, etwaige zuviel bezogener Vergütung vollumfänglich
an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.
§ 5 Arbeitsverhinderung, Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall
1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ab
dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit aowie
über deren Dauer vorzulegen. Bei einer über den angegebenen Zeitraum hinausgehenden
Arbeitsunfähigkeit ist eine Folgebescheinigung innerhalb von weiteren 3 Tagen nach Ablauf
der vorangegangenen Bescheinigung vorzulegen.
3. Ist der Mitarbeiter an der Arbeitsleistung infolge von auf unverschuldeter Krankheit
beruhender Arbeitsunfähigkeit verhindert, leistet der Arbeitergeber Fortzahlung der
Vergütung nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetztes.
4. Wird der Mitarbeiter durch Handlungen eines Dritten arbeitsunfähig, gehen die dem
Mitarbeiter gegnüber dem Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche wegen
Verdienstausfalles in der Höhe auf den arbeitgeber über, in welcher der Arbeitgeber
während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung geleistet hat.
§ 6 Urlaub
1.Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 24 Werktagen pro
Kalenderjahr. Je Arbeitswoche werden 6 Werktage angerechnet. Werktage sind alle Tage
ausser Sonntag und gesetzliche Feiertage. Die Berechnung des Urlaubsgelds erfolgt gemäß
§11 des Bundesurlaubsgesetzes.
2. Der Urlaub wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange
und der Wünsche des Mitarbeiters festgelegt. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber
rechtzeitig über seine Urlaubspläne zu informieren.
3. Der gesamte Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine
Übertragung des Urlaubs auf nächstes Kalenderjahr erfolgt nur, wenn dringende betriebliche
Gründe dies rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten
des Folgejahres genommen werden, andersfalls verfällt er. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes, einzusehen in jedem Orgahandbuch.
4. Der Urlaub kann erstmalig nach 6-monatiger ununterbrochener Firmentätigkeit
beansprucht werden. Er ist beim Arbeitgeber zu beantragen und genehmigen zulassen.
5. Während der Feiertagsmonate, gemeint sind hierbei Weihnachten, Ostern und
Pfingsten, kann grundsätzlich kein Urlaub gewährt werden. Ausnahmen sind im Einzelfall
möglich.
6. „Pro-rata-temporis“-Regelung. Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der
Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch
nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
§ 7 Vertragsstrafe bei Vertragsbruch
1. Kündigt der Mitarbeiter vertragswidrig vor Beginn des Arbeitsvertrags; nimmt er
seine Tätigkeit nicht vertragsgemäß auf oder beendet er den Arbeitsvertrag vertragswidrig,
insbesondere unter Missachtung der geltenden Kündigungsfristen, verwirkt er eine
Vertragsstrafe. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber durch schuldhaft
vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages
veranlasst wird.
2. Die Höhe der Vertragsstrafe § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht der Vergütung nach
§ 4 Abs. (1), die für den Zeitraum der jeweils einschlägigen Kündigungsfrist geschuldet ist; sie
beträgt aber maximal ein Brutto-Gehalt, ungeachtet der tatsächlich entstandenen Schadens.
Der Arbeitgeber hat keinen Nachweis über den tatsächlich entstandenen Schaden zu
erbringen.
3. Der Arbeitgeber behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
§ 8 Nebentätigkeiten
1. Der Mitarbeiter wird dem Arbeitgeber seine volle Arbeitskraft widmen und deren
Interessen fördern.
2. Jede weitere entgeltliche oder unentgeltliche Übernahme einer Nebentätigkeit ist meldepflichtig.
3. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der
dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert. Durch die
Nebentätigkeit nicht gegen die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz verstoßen wird
und sonstige berechtigte Interessen des Unternehmens beeinträchtigt werden. Das
Unternehmen hat die Entscheidung über den Antrag des Mitarbeiters auf Zustimmung zur
Nebentätigkeit innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen. Die
Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, wenn das Interesse des Unternehmens dies
auch unter Berücksichtigung der Belange des Mitarbeiters rechtfertigt.
§ 9 Verschwiegenheitsverpflichtung
1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, über alle ihm bekannten Angelegenheiten, Vorgänge,
Verträge und Geschäftsbeziehungen, die als Angelegenheiten vertraulicher Natur vom
Arbeitgeber bzw. der Geschäftsleitung schriftlich gekennzeichnet oder mündlich bezeichnet
worden sind oder solche zu erkennen sind, innerhalb und außerhalb des Betriebes
Verschwiegenheit zu bewahren. Die gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem
Arbietsverhältnis.
2. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen neben Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen auch persönliche Verhältnisse der Mitarbeiter und Vorgesetzten.
3. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht führt zu einem
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers. In Extremfällenkann auch eine ordentliche oder
außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Außerdem wird der Mitarbeiter hiermit
darau hingewiesen, dass geheimnisverrat nach § 17 Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) auch strafbar ist.
§ 10 Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rentenfall
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf, mit dem Schluss des
Kalendermonats, inwelchem der Mitarbeiter erstmalig die Altersrente des gesetzlichen
Versicherungsträgers beantragen kann. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, den Arbietgeber
unverzüglich zu unterrichten, wenn er seinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Diese
Vereinbarung ist jedoch nur wirksam, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
danach vorgesehnen zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters geschlossen oder von dem
Mitarbeiter schriftlich bestätigt worden ist. Ist die vorstehende vereinbarung mangels dieser
Voraussetzung unwirksam, so endet das Arbietsverhältnis spätestens mit dem Schluss des
Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
§ 11 Rüchgabe von Firmeneigentum und von im Besitz der Firma stehenden Gegenstände
1. Der Arbeitgeber kann das dem Mitarbeiter eingeräumte Recht zur dienstlichen oder
zur dienstlichen und privaten Nutzung der zur freien Verfügung gestellte Arbeitsmittel
jederzeit widerrufen.
2. Der Mitarbeiter hat – nach Widerruf- jederzeit auf Verlangen des Arbeitgebers,
spätestens aber unaufgefordert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses , alles Material,
inbesondere alle Unterlagen, Kopien, Dienstwagen, Computer (Laptop,Notebook)
einschließlich der Software etc. zurückzugeben, das im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
für den Arbeitgeber in seinen Besitz gelangt ist. Dem Mitarbeiter steht ein
Zurückhaltungsrecht nicht zu.
§ 12 Datengeheimnis & Speicherung von Daten
1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich durch seine Unterschrift auf einen gesonderten
Formblatt: „Anlage 1 zu diesem Arbeitsvertrag nebst Anhang zu Anlage 1“, das
Datengehemnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu wahren. Die
Verpflichtungauf das Datengeheimnis ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrags und zwingend als
Anlage zu führen.
2. Der Mitarbeiter ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darüber
unterrichtet worden, dass seinepersönlichen Daten im Zusammenhang mit dem
Anstellungsverhältnis in einer DV-Anlage gespeichert werden, und erklärt sich damit
einverstanden.
§ 13 Verfallklausel
Alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Arbeitsverhältnis sind von
den Vertragspartnern innerhalb von drei Monat nach Fälligkeit schriftlich geltend zu
machen; anderfalls sind sie erloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, erlöschen
Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der
schriftlichen Gektendmachung gerichtlich anhängig gemacht werden.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Ausfertigung für den Mitarbeiter
Der Mitarbeiter hat eine Ausfertigung dieses Arbeitsvertrages vollständig ausgehändigt
bekommen und bestätigt dies mit seiner Unterschrift.
§ 16 Schlussbestimmungen: Unvollständige oder unrichtige Angaben bei der Einstellung,
insbesondere im Personalbogen, können zur sofortigen Beendigung des Arbeitsvertrages
führen.
1. Der Mitarbeiter wird em Arbeitgeber alle Änderungen über die Angaben zu seiner
Person, soweit sie für den Arbeitsvertrag von Bedeutung sind, unverzüglich mitteilen. Der
Mitarbeiter versichert, unter der jeweils angegebenen Adresse postalisch erreichbar zu sein
und dem Arbeitgeber Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Dieser Arbeitsvertrag ersetzt alle eventuellen vorherigen Vereinbarungen zwischen
den Vertragsparteien über das Arbeitsverhältnis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich dieser Bestimmung
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis bezieht sich auch
auf etwaige Ansprüche aus betrieblicher Übung.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Arbeitsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An
die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die
dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke.
Eschborn, {{ '' | date('d.m.Y') }}
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